Somit ist vorliegend das IRSG einschlägig. Subsidiär, d.h. soweit das IRSG keine Bestimmung enthält, gelangt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung (Art. 54 StPO). 5.3 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat vorliegend von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sie kann das vorinstanzliche Urteil in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.