Die diesbezüglichen oberinstanzlichen Vorbringen der Berufungsführerin verfangen nicht, zumal auch vorliegend der Grundsatz «iura novit curia» Geltung hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend aufzeigte, dass vorliegend weder das ÜÜVP bzw. dessen Zusatzprotokoll noch das SDÜ einschlägig sind und dass auch kein anderer rechtswirksamer Staatsvertrag besteht, der die stellvertretende Vollstreckung von D.________ Strafentscheiden in der Schweiz regelt. Somit ist vorliegend das IRSG einschlägig.