Der Berufungsführerin ist somit insoweit beizupflichten, als in diesem Schreiben die Vollstreckung explizit gestützt auf das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP verlangt wurde. Demgegenüber wird das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP im «Antrag zur Anerkennung und Vollstreckung eines D.________ strafrechtlichen Beschlusses im Ausland» des Landgerichts C.________ vom 25. Februar 2022 nirgends erwähnt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 9 ff.). Dem Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag ist zu entnehmen, dass dieser «auf Grundlage von Art. 151 Abs. 1 Buchst. a und b aus Gesetz Nr. ________» beantragt wurde (vgl. pag.