Ein Wechsel der Rechtsgrundlage zu Ungunsten der Berufungsführerin durch die Schweizerischen Behörden sei nicht statthaft, denn an sich wäre das auf falscher Grundlage gestellte Vollstreckungsgesuch wohl zu behandeln, wie wenn es nicht gestellt worden wäre. Zudem setze die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide zwingend ein ausdrückliches und ordnungsgemäss gestelltes Ersuchen des ausländischen Staates voraus. Das Urteil vom 5. Oktober 2018 sei deshalb in der Schweiz nicht vollstreckbar und die Strafe nicht zu vollziehen (pag. 47 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum anwendbaren Recht (vgl. pag.