Urteils jedoch nicht durch Flucht entzogen. Eine Vollstreckbarkeit für legal in ihre Heimat zurückgekehrte, verurteilte Personen sehe das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP nicht vor. Mit der Unterstellung des Gesuchs unter diesen Staatsvertrag samt expliziter Erwähnung von Art. 2 des Zusatzprotokolls zum ÜÜVP, habe die D.________ Behörde die entsprechenden Voraussetzungen anerkannt.