5. Anwendbare Rechtsnormen / Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Vorbemerkung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen die Berufungsführerin (Exequaturverfahren). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) gelangt das IRSG zur Anwendung, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.