2. Kosten- und Entschädigungspunkt seien gerichtlich zu regeln. Im Rahmen der Ergänzung zur Berufungserklärung (pag. 379 ff.) bestätigte die Verteidigung diese Anträge namens der Berufungsführerin sinngemäss (vgl. pag. 383). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte keine Anträge (vgl. pag. 61 f. und pag. 388).