2 fungsführerin nie EMRK-konform einvernommen worden und bei ihrer Befragung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (pag. 52). Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies die Kammer den Antrag auf Befragung zur Sache vor oberer Instanz ab. Den Beweisantrag auf Edition der gesamten Akten des D.________ Verfahrens hiess sie insoweit gut, als die Akten der Voruntersuchung des D.________ Verfahrens (Aktenzeichen ________) ediert wurden (pag. 69 ff.). Die rechtshilfeweise edierten Akten wurden mit Schreiben des D.________