3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 beantragte die Verteidigung einerseits, die Berufungsführerin sei vor oberer Instanz nachträglich und erstmals rechtsgültig zur Sache zu befragen. Andererseits beantragte sie, es seien bei Bedarf die gesamten Akten des D.________ Verfahrens zu edieren, insbesondere die Akten der Voruntersuchung, aus welchen ersichtlich werde, dass die Beru-