Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, ihre begründete Berufungserklärung zu ergänzen (pag. 365 f.). Die Verteidigung reichte die Ergänzung zur Berufungserklärung vom 4. November 2023 fristgerecht am 7. November 2023 ein (pag. 379 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 388), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2023 als abgeschlossen erachtet, die Kammerbesetzung den Parteien mitgeteilt und ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt wurde (pag.