Mit Beschluss vom 27. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund des entsprechenden Beweisantrags der Berufungsführerin (vgl. E. I.3 hiernach) die Akten der Voruntersuchung des D.________ Verfahrens ediert werden und das vorliegende Verfahren nach Versand des Editionsbegehrens sistiert werde (pag. 69 ff.). Nach Erhalt der entsprechenden Akten wurde die Sistierung mit Verfügung vom 14. August 2023 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen (pag. 97 f.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, ihre begründete Berufungserklärung zu ergänzen (pag.