Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Februar 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 61 f.). Mit Beschluss vom 27. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund des entsprechenden Beweisantrags der Berufungsführerin (vgl. E. I.3 hiernach) die Akten der Voruntersuchung des D.________ Verfahrens ediert werden und das vorliegende Verfahren nach Versand des Editionsbegehrens sistiert werde (pag.