2. Berufung und Verlauf des oberinstanzlichen Verfahrens Am 6. Februar 2023 reichte die Verteidigung der Berufungsführerin form- und fristgerecht die begründete Berufungserklärung, datierend vom 3. Februar 2023, ein (pag. 46 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Februar 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag.