Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 65 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisber- ger, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Verurteilte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Exequaturverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 12. Januar 2023 (PEN 22 180) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit begründetem Urteil vom 12. Januar 2023 erklärte das Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) das Urteil des Landgerichts C.________, D.________ (Land), vom 5. Oktober 2018 gegen A.________ (nachfolgend: Beru- fungsführerin) als in der Schweiz teilweise vollstreckbar und entschied, dass die dem Schweizerischen Strafrahmen angepasste Freiheitsstrafe von einem Jahr in der Schweiz zu vollziehen sei. Weiter verzichtete die Vorinstanz darauf, Verfah- renskosten zu erheben. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung bestimmte sie auf CHF 1'366.00, ohne Rück- oder Nachzahlungspflicht (pag. 34 ff.). 2. Berufung und Verlauf des oberinstanzlichen Verfahrens Am 6. Februar 2023 reichte die Verteidigung der Berufungsführerin form- und frist- gerecht die begründete Berufungserklärung, datierend vom 3. Februar 2023, ein (pag. 46 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 16. Febru- ar 2023 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auf die Er- klärung einer Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 61 f.). Mit Beschluss vom 27. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund des entsprechenden Beweisantrags der Berufungsführerin (vgl. E. I.3 hiernach) die Akten der Vorunter- suchung des D.________ Verfahrens ediert werden und das vorliegende Verfahren nach Versand des Editionsbegehrens sistiert werde (pag. 69 ff.). Nach Erhalt der entsprechenden Akten wurde die Sistierung mit Verfügung vom 14. August 2023 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen (pag. 97 f.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde der Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, ihre be- gründete Berufungserklärung zu ergänzen (pag. 365 f.). Die Verteidigung reichte die Ergänzung zur Berufungserklärung vom 4. November 2023 fristgerecht am 7. November 2023 ein (pag. 379 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 388), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. November 2023 als abgeschlossen erachtet, die Kammerbesetzung den Parteien mitgeteilt und ein schriftliches Urteil in Aussicht gestellt wurde (pag. 389 f.). Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde von der am 26. März 2024 eingereichten Honorarnote der Verteidigung für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 391 ff.) Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die Generalstaatsan- waltschaft gegeben (pag. 395 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 beantragte die Verteidi- gung einerseits, die Berufungsführerin sei vor oberer Instanz nachträglich und erstmals rechtsgültig zur Sache zu befragen. Andererseits beantragte sie, es seien bei Bedarf die gesamten Akten des D.________ Verfahrens zu edieren, insbeson- dere die Akten der Voruntersuchung, aus welchen ersichtlich werde, dass die Beru- 2 fungsführerin nie EMRK-konform einvernommen worden und bei ihrer Befragung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (pag. 52). Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies die Kammer den Antrag auf Befragung zur Sache vor oberer Instanz ab. Den Beweisantrag auf Edition der gesamten Akten des D.________ Verfahrens hiess sie insoweit gut, als die Akten der Voruntersuchung des D.________ Verfahrens (Aktenzeichen ________) ediert wurden (pag. 69 ff.). Die rechtshilfeweise edierten Akten wurden mit Schreiben des D.________ Justizministeriums vom 25. Juli 2023 der Kantonalen Zentralbehörde für internationale Rechtshilfe zugesandt (pag. 96) und gingen am 9. August 2023 bei den Strafkammern des Obergerichts des Kan- tons Bern ein (vgl. pag. 95). Mit Verfügung vom 14. August 2023 stellte die Verfah- rensleitung den Parteien eine Kopie des Schreibens zu und wies darauf hin, dass die edierten Akten übersetzt und anschliessend den Parteien zugestellt werden (pag. 97 f.). Die Übersetzung der Akten ging am 22. September 2023 ein (vgl. pag. 228) und wurde den Parteien am 23. September 2023 in Kopie zugestellt (pag. 361 f.). 4. Anträge der Parteien In der begründeten Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 beantragte die Ver- teidigung namens der Berufungsführerin Folgendes (pag. 47): 1. Das Urteil des Landesgerichts C.________, D.________, vom 05.10.2018, mit welchem A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, sei als nicht vollstreckbar zu erklären und die ausgesprochene Strafe sei nicht zu vollziehen. 2. Kosten- und Entschädigungspunkt seien gerichtlich zu regeln. Im Rahmen der Ergänzung zur Berufungserklärung (pag. 379 ff.) bestätigte die Verteidigung diese Anträge namens der Berufungsführerin sinngemäss (vgl. pag. 383). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte keine Anträge (vgl. pag. 61 f. und pag. 388). 5. Anwendbare Rechtsnormen / Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Vorbemerkung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 ge- gen die Berufungsführerin (Exequaturverfahren). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ge- langt das IRSG zur Anwendung, soweit andere Gesetze oder internationale Ver- einbarungen nichts anderes bestimmen. In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, ob zwischen der Schweiz und D.________ ein Staatsvertrag bezüglich der gegenseitigen Vollstreckung von Strafurteilen besteht, welcher dem IRSG vorgeht. 5.2 Anwendbare Rechtsnormen 5.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, während die Staatsanwaltschaft mangels anderweitiger Abkommen mit D.________ die Anwendbarkeit des IRSG 3 anerkenne, würden gemäss der Berufungsführerin das Zusatzprotokoll zum Übe- reinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Zusatzprotokoll zum ÜÜVP; SR 0.343.1) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; ABI. der EU L 239 vom 22. September 2000 S. 19-62) zur Anwendung gelangen. Gemäss der Präambel des Zusatzprotokolls zum ÜÜVP und Art. 67 SDÜ stützen sich beide von der Berufungsführerin angerufenen Übereinkommen bzw. Bestim- mungen auf das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜÜVP; SR 0.343). Die Berufungsführerin verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Überstellung gehe, da sie bereits in der Schweiz sei. Zudem sei die Rückkehr der Berufungsführerin in die Schweiz nicht als Flucht zu qualifizieren. Folglich falle der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich des ÜÜVP bzw. dessen Zusatzprotokolls noch in den des SDÜ. Mit dem Ausschluss der genannten Übereinkommen bestehe vorliegend gerade keine internationale Vereinbarung, welche die Anwendbarkeit des IRSG ausschliessen würde, weshalb das IRSG an- wendbar sei (pag. 36 f.). 5.2.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Berufungsführerin wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, das D.________ Justizministerium habe seinem Vollstreckungsgesuch ohne jeglichen Zweifel das im Gesuch mehrfach erwähnte Zusatzprotokoll zum ÜÜVP zugrunde gelegt. Dieses sei gemäss Art. 2 anwendbar auf Personen, welche versuchen, sich durch Flucht in ein Vertragsland der Vollstreckung einer ergangenen Sanktion im Urteilsstaat, welche ebenfalls Vertragspartei sei, zu entziehen. Die Berufungsführe- rin habe sich der Verfolgung bzw. Vollstreckung des D.________ Urteils jedoch nicht durch Flucht entzogen. Eine Vollstreckbarkeit für legal in ihre Heimat zurück- gekehrte, verurteilte Personen sehe das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP nicht vor. Mit der Unterstellung des Gesuchs unter diesen Staatsvertrag samt expliziter Erwäh- nung von Art. 2 des Zusatzprotokolls zum ÜÜVP, habe die D.________ Behörde die entsprechenden Voraussetzungen anerkannt. Aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit, könne es daher nicht angehen, dass die zuständigen Behörden in der Schweiz ihrerseits die rechtlichen Grundlagen subsidiär ändern und erklären, es sei ausschliesslich das IRSG an- wendbar. Ein Wechsel der Rechtsgrundlage zu Ungunsten der Berufungsführerin durch die Schweizerischen Behörden sei nicht statthaft, denn an sich wäre das auf falscher Grundlage gestellte Vollstreckungsgesuch wohl zu behandeln, wie wenn es nicht gestellt worden wäre. Zudem setze die Vollstreckung ausländischer Stra- fentscheide zwingend ein ausdrückliches und ordnungsgemäss gestelltes Ersu- chen des ausländischen Staates voraus. Das Urteil vom 5. Oktober 2018 sei des- halb in der Schweiz nicht vollstreckbar und die Strafe nicht zu vollziehen (pag. 47 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht explizit zum anwendbaren Recht (vgl. pag. 61 f.). 5.2.3 Erwägungen der Kammer Am 20. April 2022 ging beim Bundesamt für Justiz ein auf den 5. April 2022 datier- tes Schreiben des D.________ Justizministeriums mit dem Betreff «Additional Pro- 4 tocol to the Convention on the Transfer of Sentenced Persons, Strasbourg 1997 - A.________, born on ________» ein. Darin informierte das D.________ Justizmi- nisterium darüber, dass das Landgericht C.________ einen Antrag zur Anerken- nung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen die Berufungsführerin gestellt habe, und ersuchte das Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 2 des Zusatzproto- kolls zum ÜÜVP um Vollstreckung des Urteils (vgl. amtliche Akten der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [nachfolgend: BVD] pag. 22). Der Berufungsführerin ist somit insoweit beizupflichten, als in diesem Schreiben die Vollstreckung explizit gestützt auf das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP verlangt wurde. Demgegenüber wird das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP im «Antrag zur Anerkennung und Vollstreckung eines D.________ strafrechtlichen Beschlusses im Ausland» des Landgerichts C.________ vom 25. Februar 2022 nirgends erwähnt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 9 ff.). Dem Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag ist zu ent- nehmen, dass dieser «auf Grundlage von Art. 151 Abs. 1 Buchst. a und b aus Ge- setz Nr. ________» beantragt wurde (vgl. pag. 9). Bei diesem Gesetz handelt es sich gemäss der online zugänglichen Gesetzesübersicht D.________s um das «E.________» (Gesetz). Gemäss dem Onlinedienst für maschinelle Übersetzung, DeepL, bedeutet dies «Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen». Dem Anerkennungs- und Vollstreckungsantrag des Landgerichts C.________ ist demnach nicht zu entnehmen, dass der Antrag an sich dem Zu- satzprotokoll zum ÜÜVP unterstellt worden wäre. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb eine Prüfung des Vollstreckungsgesuchs durch die Schweizer Behörden ausschliesslich gestützt auf das Zusatzprotokoll zum ÜÜVP erfolgen dürfte. Die diesbezüglichen oberinstanzlichen Vorbringen der Berufungs- führerin verfangen nicht, zumal auch vorliegend der Grundsatz «iura novit curia» Geltung hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zutreffend aufzeigte, dass vorliegend weder das ÜÜVP bzw. dessen Zusatzproto- koll noch das SDÜ einschlägig sind und dass auch kein anderer rechtswirksamer Staatsvertrag besteht, der die stellvertretende Vollstreckung von D.________ Stra- fentscheiden in der Schweiz regelt. Somit ist vorliegend das IRSG einschlägig. Subsidiär, d.h. soweit das IRSG keine Bestimmung enthält, gelangt die Schweizeri- sche Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung (Art. 54 StPO). 5.3 Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat vorliegend von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sie kann das vorinstanzli- che Urteil in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach Schweizerischem Recht ist sie jedoch – wie bereits die Vorinstanz – an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Die Berufungsführerin hat das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (vgl. pag. 47), weshalb durch die Kammer die teilweise Vollstreckbarerklärung des Ur- teils des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen die Berufungsführerin (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Ent- 5 scheid, dass die dem Schweizerischen Strafrahmen angepasste Freiheitsstrafe von einem Jahr in der Schweiz zu vollziehen sei (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) zu überprüfen sind. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Instanz (Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden 6. Rechtliches Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden sind in Art. 94 ff. IRSG geregelt. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die allgemeinen Bestimmun- gen zum Ausschluss von Ersuchen nach Art. 2 ff. IRSG. Namentlich ist nach Art. 2 lit. a IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Diese Bestim- mung gilt für alle Formen der Rechtshilfe und soll verhindern, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtss- taat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche dem internationalen ordre public zuwi- derlaufen bzw. Vollstreckungshilfe für Strafurteile leistet, die unter Verletzung die- ser Garantien und des internationalen ordre public ergangen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Entscheid eine manifeste Verletzung des Grundsatzes von in dubio pro reo zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Gleiches hat bezüglich des Anspruchs auf Unterrichtung der angeklagten Person über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldi- gung in allen Einzelheiten in einer ihr verständlichen Sprache gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, den Anspruch auf Unterstützung durch eine dolmetschende Person, wenn sie die Verhandlungssprache nicht versteht, gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, sowie den Anspruch auf anwaltliche Vertretung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu gelten. Die entsprechenden Garantien gelten schon während der Vorun- tersuchung, sollen sie doch eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. VILLIGER, in: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 582 ff.). Beruft sich eine beschuldigte/verurteilte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat. Dabei sind höhere Anfor- derungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersu- chenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 6 7. Vorbringen der Parteien In der begründeten Berufungserklärung macht die Berufungsführerin unter dem Ti- tel «Gewährung des rechtlichen Gehörs» zusammengefasst geltend, bei ihrer Ein- vernahme durch die D.________ Polizei sei weder ein «Anwalt der ersten Stunde» noch eine übersetzende Person anwesend gewesen. Eine Übersetzung habe – aus Zeitgründen – einzig durch ihren damaligen Freund stattgefunden (pag. 49). Nach Erhalt der übersetzten Akten des D.________ Vorverfahrens wird in der Ergänzung vom 4. November 2023 weiter ausgeführt, nachdem die Berufungsführerin mit ih- rem Sohn, ihrem damaligen Freund F.________ und dessen Kollegen G.________ beim Grenzübergang H.________ auf der Einreisespur nach D.________ angehal- ten worden sei, habe vor Ort eine Kontrolle stattgefunden. Diese Kontrolle sei pro- tokollarisch festgehalten worden, habe jedoch zumindest im Fall der Berufungsfüh- rerin und ihres Sohnes ohne Deutsch sprechenden Dolmetscher stattgefunden. Je- denfalls würden in beiden Protokollen entsprechende Hinweise fehlen und es gebe auch keinen Hinweis auf eine mögliche anwaltliche Vertretung. Die Polizei habe ih- nen mitgeteilt, das Aufbieten eines akkreditierten Dolmetschers würde zu dieser späten Tageszeit zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Eine Befragung habe aber trotzdem stattgefunden, weil F.________, so gut es gegangen sei, übersetzt habe. Anschliessend weist die Berufungsführerin konkret auf Widersprüche in den über- setzten Akten der Voruntersuchung des D.________ Verfahrens hin und führt zu- sammengefasst aus, Protokolle der Befragungen vom Abend des 13. Juli 2017 würden gänzlich fehlen, die «Inaugenscheinnahme vor Ort» habe ohne Dolmet- scher für die deutsche Sprache stattgefunden und die in den Protokollen vom 14. Juli 2017 abgefassten Protokollpassagen, welche in Ich-Form abgefasst seien, würden nicht aus einer direkten, rechtskonformen Befragung der Berufungsführerin stammen, da eine solche nie stattgefunden habe, sondern es handle sich hier um mit Übersetzungshilfe von F.________ zustande gekommene und danach in die Protokolle hineinkopierte angebliche Aussagen der Berufungsführerin. Damit sei belegt, dass das Vorverfahren in keiner Art und Weise den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt-II entspreche. Die Befragung als beschuldigte Per- son habe sich als Farce entpuppt, dem Anspruch aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK auf Unterstützung durch eine dolmetschende Person und auf Anhörung und Befragung in der eigenen Sprache sei in keiner Weise Genüge getan worden. Besonders schwer wiege diese Verletzung, weil unter jedem der Dokumente der Stempel und die Unterschrift eines angeblich anwesenden Dolmetschers prange, da damit der Anschein erweckt werden könnte, der Berufungsführerin sei in rechtsstaatlich kor- rekter Manier der Prozess gemacht worden, obwohl dies offenkundig nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei der Berufungsführerin zu keiner Zeit ein Anwalt beigeord- net worden, was in Anbetracht der angedrohten Strafe jedoch zwingend notwendig gewesen wäre; darauf hätte die Berufungsführerin nicht verzichten können. Sie ha- be damit konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung elementarer Grundrechte erlitten (pag. 380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage, ob Art. 2 lit. a IRSG der Vollstreckbarerklärung des D.________ Urteils entgegensteht (vgl. pag. 61 f.). 7 8. Würdigung der Kammer Wie bereits mit Beschluss vom 27. März 2023 (pag. 69 ff.) festgehalten, ergaben sich aus den amtlichen Akten der BVD keinerlei Hinweise, dass der Berufungsfüh- rerin im D.________ Verfahren eine deutschsprachige Übersetzung zugekommen wäre. Diese Schlussfolgerung wurde zudem dadurch gestützt, dass im Antrag zur Anerkennung und Vollstreckung durch das Landgericht C.________ als Sprache der Berufungsführerin «schweizerisch» aufgeführt (amtliche Akten BVD pag. 9) und in der Beweisanalyse des erstinstanzlichen Urteils festgehalten wurde, eine Besich- tigung vor Ort sei «in Anwesenheit des Dolmetschers für I.________ Sprache» durchgeführt worden (amtliche Akten BVD pag. 14). Da aufgrund der Akten der BVD nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK eingehalten wurden, wurden die Verfahrens- akten der D.________ Voruntersuchung ediert. Wie von der Berufungsführerin im Rahmen ihrer Ergänzung vom 4. November 2023 erwähnt, findet sich auf mehreren dieser edierten Aktenstücken ein Rundsiegel des vom Justizministerium D.________ mit der Nr. ________ akkreditierten Dolmetschers für die deutsche Sprache, J.________, samt (vermutungsweise) dessen Unterschrift. Dies ist na- mentlich der Fall auf dem Aufdeckungsbericht vom 14. Juli 2017 (pag. 251) sowie auf den die Berufungsführerin betreffenden Dokumenten «Zeugenaussage» (pag. 255 ff.), «Protokoll über die Rechtsbelehrung als Verdächtige» (pag. 258 f.), «Aussagen der Verdächtigen» (pag. 260 ff.), «Protokoll über die Rechtsbelehrung als Beschuldigte» (pag. 263 f.) und «Aussagen der Beschuldigten» (pag. 265 ff.). In den genannten Dokumenten wird zudem (teils mehrfach) explizit auf die Anwesen- heit des Dolmetschers hingewiesen (vgl. pag. 256, 257, 258, 261, 262, 263 und 266). Zudem soll die Berufungsführerin wiederholt auf den Beizug eines Verteidi- gers verzichtet haben (vgl. pag. 256, 259 und 264). Diese Umstände lassen auf den ersten Blick an den Schilderungen der Berufungs- führerin zweifeln. Bei genauerer Betrachtung der Akten finden sich jedoch – wie von ihr vorgebracht – diverse Ungereimtheiten und Widersprüche, auf die nachfol- gend einzugehen ist: Dem Aufdeckungsbericht vom 14. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass die ange- haltenen Personen nach der Kontrolle «zur weiteren Untersuchungen und zur Be- fragung in Anwesenheit eines Dolmetschers ins [recte: in den] Grenzpolizeibezirk K.________ gebracht» worden seien (pag. 251). Anhaltspunkte, wonach bereits bei der Grenzkontrolle ein (deutschsprachiger) Dolmetscher anwesend gewesen wäre, ergeben sich aus dem Bericht keine. Gemäss «Protokoll über die Durchführung der Leibesvisitation und der Gepäckkontrolle» fanden entsprechende Untersuchungen bei der Berufungsführerin, ihrem Sohn, F.________ und G.________ am 13. Ju- li 2017 zwischen 21:30 Uhr und 22:45 Uhr beim Grenzpolizeibezirk K.________ statt (pag. 268 f., 281 und 291). Die Protokolle betreffend F.________ und G.________ wurden von einem Dolmetscher unterzeichnet (vgl. pag. 176 und 192), wobei es sich dabei wohl um den Dolmetscher für die I.________ Sprache, L.________, gehandelt haben dürfte (vgl. Unterschrift auf bspw. pag. 130). Dem- gegenüber finden sich auf den Protokollen betreffend die Berufungsführerin und ih- ren Sohn keinerlei Hinweise auf die Anwesenheit einer deutschsprachigen Über- 8 setzung (vgl. fehlende Unterschrift auf pag. 154 und 156). Zumal auch im Aufde- ckungsbericht bloss von der Anwesenheit eines Dolmetschers die Rede ist, dürfte am Abend des 13. Juli 2017 kein Dolmetscher für die deutsche Sprache anwesend gewesen sein. Jedoch steht im Aufdeckungsbericht gerade selbst, dass die ange- haltenen Personen für weitere Untersuchungen und zur Befragung in den Grenzpo- lizeibezirk gebracht worden seien. Zudem vergingen zwischen der Anhaltung um ca. 19:30 Uhr (vgl. pag. 233) und der «Durchführung der Leibesvisitation und der Gepäckkontrolle» der Berufungsführerin um 21:30 Uhr immerhin zwei Stunden. Un- ter diesen Umständen erachtet die Kammer die Aussagen der Berufungsführerin als glaubhaft, wonach sie bereits am Abend des 13. Juli 2017 von der Polizei be- fragt, aus zeitlichen Gründen aber auf das Aufbieten eines akkreditierten Dolmet- schers für die deutsche Sprache verzichtet worden sei und lediglich F.________ als Übersetzer fungiert habe. Angesichts dessen überrascht es nicht, dass in den Akten Protokolle der Befragungen gänzlich fehlen. Es fand sodann von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine «Inaugenscheinnahme vor Ort» in Anwesenheit des Dolmetschers für die I.________ Sprache, L.________, statt (pag. 253). Von einer deutschsprachigen Übersetzung ist im entsprechenden Be- richt keine Rede. Folglich ist auch nicht ersichtlich, wie sich die – der I.________ Sprache nicht mächtige – Berufungsführerin dahingehend hätte äussern können, dass sie «keine Einwände oder Bemerkungen zu den in diesem Bericht festgehal- tenen Feststellungen oder zur Art und Weise, wie sie getroffen wurden, vorzubrin- gen» habe (vgl. pag. 253). Auch dieser Umstand lässt den Einwand der Berufungs- führerin, sie habe nicht gewusst, was und wie ihr geschehen sei (pag. 383), als glaubhaft erscheinen. Zudem untermauert die «Inaugenscheinnahme vor Ort» die Annahme, dass bereits am Abend des 13. Juli 2017 erste Befragungen durchge- führt wurden, zumal der stellvertretende Polizeikommissar zu diesem Zeitpunkt an- sonsten gar nicht hätte wissen können, welchen Weg die betreffenden Personen «vom Ort der Aufdeckung bis zum Ort der illegalen Überschreitung der Staatsgren- ze» genommen hatten (vgl. pag. 253). Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hin- zuweisen, dass im «Bericht in Bezug auf die Inaugenscheinnahme vor Ort» zwar davon die Rede ist, es handle sich um die «Fortsetzung der Ermittlungen in der Strafsache Nr. ________ vom 14. Juli 2017» (pag. 253). Dieser Datumsverschrieb taucht in den Akten jedoch mehrfach auf und wurde mit Protokoll vom 4. Au- gust 2017 vom 14. Juli 2017 auf den 13. Juli 2017 berichtigt (vgl. pag. 252 und pag. 296). Eine halbe Stunde nach der «Inaugenscheinnahme» soll die Berufungsführerin von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr als Zeugin einvernommen worden sein, und zwar in An- wesenheit des Dolmetschers für die deutsche Sprache, J.________ (vgl. pag. 255 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme soll sie Folgendes erklärt haben (pag. 256 f.; Hervorhebungen im übersetzten Original): Am 12.07.2017 bin ich mit meinem Fahrzeug der Marke Ford Focus, mit den schweizerischen Kon- trollschildern ________, nach M.________ (Land) gefahren, um meinen Freund F.________, N.________ Bürger und seinen Freund G.________, ebenfalls N.________ Bürger, zu treffen. 9 So traf ich sie am selben Tag in O.________, in M.________, wo sie nach P.________ (Land) einrei- sen wollten, aber nicht die nötigen Dokumente hatten und wegen des Schutzzauns zwischen den bei- den Ländern illegal nicht konnten. Ich weise darauf hin, dass wir am 13.07.2017 auf O.________ Richtung Grenze zu D.________ fuh- ren und gegen 16.00 Uhr in Q.________, M.________, ankamen, wo mich mein Freund F.________ bat anzuhalten. Die beiden N.________ Bürger stiegen aus dem von mir gefahrenen Auto aus, und mein Freund sagte mir, ich solle über die Grenze nach D.________ fahren und am Ortseingang von R.________ auf sie warten. Ich reiste legal von M.________ nach D.________, über den Grenzübergang S.________, ein und fuhr bis in die Nähe der Ortschaft R.________, wo nach etwa einer Stunde, sowohl mein Freund F.________ als auch sein Freund G.________ zu Fuss ankamen. Sie stiegen in das von mir gefah- rene Auto und wir fuhren in Richtung Grenzübergang H.________ mit der Absicht, die Grenze nach P.________ zu überqueren, wo wir gegen 19.30 Uhr ankamen. Wir fuhren auf der Ausreisespur aus D.________, bis wir in der Nähe der T.________-Geschäfte ankamen, als wir bemerkten, dass die Grenzbeamten die Dokumente in Ausfahrtrichtung kontrollierten, also fuhren wir auf die Einreisespur nach D.________ zurück. Als wir auf der Einreisespur waren, wurden wir zur Dokumentenkontrolle angehalten und die Grenz- beamten bemerkten, dass mein Freund F.________, N.________ Bürger und sein Freund G.________, ebenfalls N.________ Bürger, keine Pässe hatten, um legal nach D.________ einzurei- sen. Nach der Kontrolle teilten uns die Grenzbeamten mit, dass die beiden N.________ Bürger nicht legal nach D.________ eingereist seien und brachten uns zum Hauptgebäude der Grenzpolizei in K.________. Ich erwähne, dass ich weiss, wie mein Freund F.________ und G.________ von M.________ nach D.________ eingereist sind, nämlich illegal zu Fuss, über ein Feld. Das ist meine Aussage die ich mache, dabei bleibe und diese unterschreibe. Gleich anschliessend ist protokolliert, «[d]ie Zeugin muss keine Ergänzungen, Be- richtigungen oder andere Klarstellungen vornehmen, nachdem diese ihr vom Dol- metscher für die deutsche Sprache Wort für Wort vorgelesen wurde» (pag. 257). In Einklang mit der Berufungsführerin (pag. 381) erachtet auch die Kammer als nicht nachvollziehbar, dass für die gesamte Befragung (inklusive Belehrung, Abgabe der eidstaatlichen Erklärung gemäss pag. 256, Aussagen der Berufungsführerin auf Deutsch samt wortwörtlicher Übersetzung auf D.________, Protokollierung der übersetzten Aussagen, Verlesen samt wortwörtlicher Rückübersetzung auf Deutsch) bloss eine halbe Stunde benötigt worden sein soll. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Befragung tatsächlich wie protokolliert stattgefunden hat. Sodann soll die Berufungsführerin von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Verdächtige einvernommen worden sein und die exakt gleichen Aussagen gemacht haben, wie hiervor zitiert (vgl. pag. 261 f.). Lediglich soll sie anstelle des letzten zitierten Sat- zes gesagt haben, sie anerkenne und bereue die begangene Tat. Anschliessend steht wiederum, «[d]ie Zeugin muss keine Ergänzungen, Berichtigungen oder an- dere Klarstellungen vornehmen, nachdem diese ihr vom Dolmetscher für die deut- sche Sprache Wort für Wort vorgelesen wurde» (pag. 262). Der ausnahmslos iden- tische Wortlaut der angeblichen Aussagen der Berufungsführerin weckt starke Zweifel daran, dass die Einvernahme wie protokolliert stattgefunden hat. Dass be- 10 züglich der Rückübersetzung wiederum von «Zeugin» die Rede ist, obwohl die Be- rufungsführerin zu diesem Zeitpunkt als Verdächtige einvernommen worden sein soll, erhärtet die Vermutung der Berufungsführerin, dass es sich – abgesehen von der Abänderung betreffend Bereuen und Anerkennen der Tat – lediglich um eine Kopie des vorherigen Protokolls handelt. Jedenfalls kann aus dem Hinweis auf die Rückübersetzung nicht geschlossen werden, dass die Aussagen – wurden sie denn überhaupt je in dieser Form gemacht – tatsächlich rückübersetzt wurden. Von 15:00 Uhr bis 15:30 Uhr soll die Berufungsführerin letztlich als Beschuldigte einvernommen worden sein. Wiederum soll sie – abgesehen vom letzten Satz – die exakt gleichen Aussagen gemacht haben, wie hiervor zitiert (vgl. pag. 266 f.). Nachdem sie die begangene Tat wiederum anerkannt und gesagt haben soll, diese zu bereuen, steht indes im nachfolgenden Satz, «[o]bwohl mir gesagt wurde, dass ich eine Vereinbarung in Bezug auf ein Schuldeingeständnis treffen kann, möchte ich dies nicht tun, da ich die gegen mich erhobenen Vorwürfe nicht anerkenne und den Fall im Rahmen des ordentlichen Verfahrens untersuchen lassen möchte. Ich möchte unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit an einem vom Gericht bestimmten Ort leisten» (pag. 267). Mit der Berufungsführerin (381 f.) erachtet die Kammer als äusserst unlogisch, dass diese die Tat zunächst eingestanden und gesagt haben soll, diese zu bereuen, nur um die gegen sie erhobenen Vorwürfe im nächsten Satz nicht anzuerkennen. Ebenso unlogisch erscheint, dass die in der Schweiz lebende Mutter eines minderjährigen Kindes gemeinnützige Arbeit an einem vom D.________ Gericht bestimmten Ort leisten wollen würde. Auffallend ist zudem, dass sich an dieser Stelle überhaupt kein Hinweis auf eine allfällige Rücküberset- zung findet. Aufgrund dieser Umstände (wortwörtliche Wiederholung der angeblich bereits als Zeugin und Verdächtige gemachten Aussagen, widersprüchliche Pas- sagen am Ende des Protokolls, fehlender Hinweis auf eine Rückübersetzung) geht die Kammer davon aus, dass auch diese Einvernahme nicht wie protokolliert durchgeführt worden ist. Weiter fällt auf, dass die Berufungsführerin gemäss «Protokoll über die Rechtsbe- lehrung als Verdächtige» um 12:00 Uhr als Verdächtige belehrt worden sein soll (pag. 258 f.). Anschliessend erfolgte um 12:30 Uhr die Einvernahme als Zeugin, samt entsprechender Belehrung (pag. 255 ff.), und die Einvernahme als Verdächti- ge startete erst um 14:00 Uhr (pag. 260 ff.). Weshalb die Berufungsführerin zuerst im Rahmen eines separaten Protokolls als Verdächtige belehrt, dann aber eine halbe Stunde später als Zeugin belehrt und einvernommen worden sein soll, er- schliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass vor der eigentlichen Einvernahme der Beru- fungsführerin als Beschuldigte noch separat eine «Rechtsbelehrung als Beschul- digte» stattgefunden haben soll (pag. 263 f.). Gemäss dem entsprechenden Proto- koll soll der Berufungsführerin anlässlich dieser Rechtsbelehrung als Beschuldigte «um 14.00 Uhr zur Kenntnis gebracht» worden sein, dass sie einen Anwalt beizie- hen könne (pag. 264). Just um diese Zeit – am 14. Juli 2017 um 14:00 Uhr – soll jedoch die Einvernahme der Berufungsführerin als Verdächtige gestartet haben (vgl. pag. 262). Aus diesem zeitlichen Widerspruch ergibt sich, dass entweder die Einvernahme der Berufungsführerin als Verdächtige, oder die separate Rechtsbe- lehrung der Berufungsführerin als Beschuldigte nicht oder zumindest nicht zum pro- tokollierten Zeitpunkt erfolgt sein kann. 11 All diese Widersprüche und Ungereimtheiten wecken starke Zweifel an der Richtig- keit der protokollierten Verfahrenshandlungen, sodass trotz des Stempels samt Un- terschrift eines akkreditierten Dolmetschers für die deutsche Sprache nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, die Berufungsführerin sei tatsächlich in dessen Anwesenheit EMRK-konform einvernommen worden und habe rechtsgültig auf eine Verteidigung verzichtet. Im Gegenteil zementieren die genannten Umstände aus Sicht der Kammer die glaubhaften Einwände der Beru- fungsführerin, dass sie eine schwerwiegende Verletzung elementarer Grundrechte erlitten hat und insbesondere ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. 9. Fazit Nach dem Gesagten bestehen gute Gründe für die Annahme, dass das D.________ Vorverfahren den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprach. Folglich ist dem D.________ Ersuchen um stellvertretende Straf- vollstreckung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Bei diesem Ver- fahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 2 ff. und Art. 94 ff. IRSG. III. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Erste Instanz Der erstinstanzliche Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5.3 hiervor). 10.2 Obere Instanz Gemäss Art. 108 IRSG gelten die Kosten für das Exequaturverfahren – wozu auch die Auslagen für Übersetzungen gehören (YOUSSEF, Basler Kommentar Internatio- nales Strafrecht, 2015, N. 4 zu Art. 108 IRSG) – als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG. Art. 31 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass ausländische Ersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt werden. Demzufolge werden für das vorliegende Exequa- turverfahren keine Kosten erhoben. 11. Entschädigung 11.1 Erste Instanz Die amtliche Entschädigung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, ohne Rück- oder Nachzahlungspflicht, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5.3 hiervor). 11.2 Obere Instanz Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Der von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 25. März 2024 geltend gemachte Aufwand für die Verteidigung der Berufungsführerin im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angesichts des internationalen Sachverhalts und des Umfangs der übersetzten Akten gerade noch als angemessen. 12 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Berufungsführerin vor oberer Instanz mit CHF 6'480.00. Zumal die Berufungsführerin vorliegend nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, besteht auch keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 13 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben wurden; 2. der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'366.00 entschädigt und keine Rück- oder Nachzahlungspflicht besteht. II. 1. Das Urteil des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen A.________ (Aktenzeichen ________) wird als in der Schweiz nicht vollstreckbar er- klärt. 2. Für das oberinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'480.00. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. III. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Justiz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern 14 Bern, 11. April 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15