Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'555.35. E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'555.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB): - Mobiltelefon Samsung, schwarz (HD 302) - Mobiltelefon Apple, iPhone X (Effekten) - Diverse Dokumente (HD 411)