109 E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'774.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: