_ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'545.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (CHF 12'545.60) und dem vollen Honorar (CHF 15'118.90), ausmachend CHF 2'573.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person E.________, Rechtsanwalt F.________, für die Dauer ab dem 28. Juni 2019 wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: