2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'848.00. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'305.80 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. B.IV.2. nachfolgend). C.________ hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 13'542.20 zu bezahlen. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: