40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 19 Abs. 1 Bst. a, b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b aBetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 65 Tagen (29. November 2017 bis 1. Februar 2018) wird im Umfang von 65 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.