2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'448.00. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'443.90 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. A.IV.3. nachfolgend). A.________ hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'004.10 zu bezahlen. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: