2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen vom 25. Juni 2014 bis 29. November 2017, durch Besitz von illegaler Pornografie mit tatsächlichen Darstellungen von sexuellen Handlungen zwischen einem Hund und einer Frau (Oralverkehr und Penetration ausgeführt durch den Hund), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;