Im Urteilsdispositiv vom 21. März 2024 wurde betreffend den Beschuldigten 3 irrtümlicherweise nur für eine Teilstrafe von 12 statt 22 Monaten der Vollzug aufgeschoben (Ziff. C.II.1 des Schuldspruchs [pag. 2573]). Dieser offensichtliche Verschrieb im Urteilsdispositiv (vgl. dazu Ziff. 40.5 hiervor) wird hiermit in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. 100 IX. Dispositiv (inkl. Urteilsberichtigung vom 28. August 2025 [Berichtigung grau hinterlegt])