Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (vgl. STOHNER, Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 83). Im Urteilsdispositiv vom 21. März 2024 wurde betreffend den Beschuldigten 3