99 Hinsichtlich des Beschuldigten 3 gilt das bereits beim Beschuldigten 1 und 2 Ausgeführte. Entsprechend werden bei diesem Verfahrensausgang die verfügten Einziehungen der Mobiltelefone und Dokumente (HD 302 / Effekten / HD 411) und die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrages von CHF 240.05 (Effekten) mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt. Der Beschuldigte 3 hat damit noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 14'707.95 zu bezahlen.