1156 ff.). Auch beim Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass die Mobiltelefone dem Betäubungsmittelhandel und damit der Begehung von Straftaten dienten. Weil die Gefährdung weiterbesteht, werden die Mobiltelefone (HD 2 / HD 3 / Effekten) i.S.v. Art. 69 StGB einzogen. Hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags ist nicht erstellt, dass dieser aus dem Drogenhandel stammt, weshalb der Geldbetrag von CHF 2'305.80 (HD 1, 5.1, 5.2, Effekten) mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet wird. Damit hat der Beschuldigte 2 noch anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 13'542.20 zu bezahlen.