Weil eine weiterbestehende Gefährdung vorliegt, überwiegt das Bedürfnis an der Einziehung zur Vernichtung der Mobiltelefone und der Tabletten klarerweise gegenüber dem Wunsch des Beschuldigten 1, diese wieder zurück zu erhalten. Entsprechend werden die Mobiltelefone (HD 1.1 / 3.1 / 1.2 / 3.2-3.4 / Effekten) sowie die Tabletten (HD 2) i.S.v. Art. 69 StGB eingezogen. Was das Bargeld anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass CHF 670.45 (in den Effekten, pag. 9, 1133), CHF 310.00 (HD 9, pag. 1129), EUR 65.00 resp. CHF 72.80 (HD 11, pag. 1129, pag. zwischen 1148 und 1149) sowie Geld in einer Dose ([HD 12] ausmachend CHF 461.10 [vgl. pag.