98 Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 die Mobiltelefone sowie die Tabletten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels verwendete. Sie dienten damit der Begehung von Straftaten und könnten, würden sie nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Weil eine weiterbestehende Gefährdung vorliegt, überwiegt das Bedürfnis an der Einziehung zur Vernichtung der Mobiltelefone und der Tabletten klarerweise gegenüber dem Wunsch des Beschuldigten 1, diese wieder zurück zu erhalten.