Stunden zzgl. Auslagen von CHF 45.00 und MWST von CHF 313.15 insgesamt als angemessen. In Anbetracht der Verhandlungsdauer werden sechs Stunden Aufwand dazugerechnet. Entsprechend wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt F.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'555.35 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'555.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.2.4 Genugtuung