97 Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'782.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.2.3 Beschuldigter 3 (Rechtsanwalt F.________) Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt F.________ (pag. 2554 ff.; Aufwand von 19.5 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 45.00 und MWST von CHF 313.15 insgesamt als angemessen.