___ somit eine Entschädigung von CHF 5'764.40 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'764.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44.2.2 Beschuldigter 2 (Rechtsanwältin Dr. D.________) Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ wird gemäss der für angemessen erachteten Kostennote vom 16. März 2024 (pag. 2550 ff.; Aufwand von 25 Stunden zzgl. Auslagen von 3% [ausmachend CHF