_) Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2544 ff.; Aufwand von rund 27.6 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 218.8 und MWST von CHF 460.35) insgesamt als angemessen, wobei die eingereichte Kostennote aufgrund der kürzeren Berufungsverhandlung um zwei Stunden auf rund 25.6 Stunden gekürzt wird. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 5'764.40 ausgerichtet.