für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 mit CHF 10'774.20 entschädigt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'774.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'409.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 44.2 Oberinstanzliches Verfahren 44.2.1 Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________)