96 Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'545.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (CHF 12'545.60) und dem vollen Honorar (CHF 15'118.90), ausmachend CHF 2'573.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwalt F.________ Gestützt auf die Kostennoten vom 18. August 2022 (pag.