Rechtsanwältin Dr. D.________ wird für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mit CHF 24'607.00 entschädigt. Unter Berücksichtigung des gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2020 (pag. 1815 f.) ausgerichteten Vorschusses von CHF 16'952.95 sind Rechtsanwältin Dr. D.________ restinstanzlich noch CHF 7'654.05 durch den Kanton Bern auszurichten. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24'607.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.__