auf das Nachforderungsrecht verzichtet hat. Entsprechend besteht keine Nachzahlungspflicht. 44.1.2 Beschuldigter 2 (Rechtsanwältin Dr. D.________) Gestützt auf die Kostennoten vom 22. August 2022 (pag. 2050 ff.) und vom 22. Mai 2020 (pag. 2056 ff.) setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar nach Anpassung der geschätzten Dauer für die Hauptverhandlung, des Stundenansatzes des juristischen Mitarbeiters, der Reisezuschläge und der Kosten für Telefonate auf insgesamt CHF 24'607.00 fest (volles Honorar: CHF 35'500.25). Dies ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin Dr. D.__