95 satz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 44.1 Erstinstanzliches Verfahren 44.1.1 Beschuldigter 1 (Rechtsanwalt B.________) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. August 2022 (pag. 2040 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen.