43.2.3 Beschuldigter 3 Auch der Beschuldigte 3 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich nicht durchgedrungen. Die Generalstaatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anträgen wie bereits beim Beschuldigten 1 und 2 nur geringfügig, weshalb sich eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates nicht rechtfertigt. Der Beschuldigte gilt als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat somit die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 zu tragen.