94 43.2.2 Beschuldigter 2 Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche obsiegend, der Beschuldigte 2 hingegen unterliegend. Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in wesentlich geringerem Masse als der Beschuldigte 2. Infolge seines hauptsächlichen Unterliegens werden die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten 2 auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.