BSG 161.12]). Diese werden den Beschuldigten zu je einem Drittel, ausmachend CHF 3'000.00, zugewiesen. 43.2.1 Beschuldigter 1 Während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich des Beschuldigten 1 nur geringfügig unterlegen ist, ist der Beschuldigte 1 mit seinen Anträgen oberinstanzlich im Ganzen nicht durchgedrungen. Zufolge Unterliegens werden ihm daher die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 3'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht.