Beschuldigter 3 Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten 3 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 13'800.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 1'148.00, insgesamt ausmachend CHF 14'948.00. Weil der Beschuldigte 3 erstinstanzlich schuldig gesprochen und die Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, sind ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen (zur Verrechnung siehe unten Ziff. 45). 43.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.