Die Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von insgesamt CHF 1'500.00 wurde ebenfalls je zu 1/3, ausmachend CHF 500.00, den Beschuldigten 1-3 auferlegt. Weiter wurden die drei Beschuldigten zur Bezahlung der jeweils eigenen Gebühren des Zwangsmassnahmengerichtsgerichts verurteilt (CHF 400.00 [Beschuldigter 1], CHF 800.00 [Beschuldigter 2], CHF 400.00 [Beschuldigter 3]. Schliesslich wurden die Gerichtsgebühren dem Beschuldigten 1 und 2 zu je 1/3, dem Beschuldigten 3 zu 5/18 und der damaligen Mitbeschuldigten K.________ zu 1/18 mit der Begründung auferlegt, dass es angemessen erscheine, K.__