Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Untersuchung brachte die Vorinstanz zunächst die auf K.________ entfallenden Kosten in Abzug (CHF 35'298.00 – CHF 500.00 – CHF 154.00 = CHF 34'644.00) und auferlegte die restlichen Kosten zu je 1/3 den Beschuldigten 1-3 (ausmachend jeweils CHF 10'900.00 Untersuchungsgebühren und CHF 648.00 Auslagen der Untersuchung). Die Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von insgesamt CHF 1'500.00 wurde ebenfalls je zu 1/3, ausmachend CHF 500.00, den Beschuldigten 1-3 auferlegt.