43. Verfahrenskosten 43.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne amtliche Entschädigung) von insgesamt CHF 47'398.00 ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich wie folgt zusammen: Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 33'200.00 (pag.