Freizügigkeitsabkommen (FZA) Der Beschuldigte 1 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Damit ist er in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Im Vordergrund steht hier vor allem auch das konkrete Rückfallrisiko. Der Beschuldigte 1 zeigte sich hinsichtlich seiner Delikte nicht einsichtig, was aber auch daher rührte, dass er zur Sache die Aussage verweigerte, was sein gutes Recht ist. Nichtsdestotrotz kann von Reue und Einsicht somit keine Rede sein. Dennoch ist bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen: