Auch wenn er seit den hier beurteilten Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und grundsätzlich ein geordnetes Leben führt, deutet nach dem Gesagten einiges – insbesondere die Höhe der Freiheitsstrafe – in Richtung Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung des Beschuldigten. Ob mit der Vorinstanz die vor diesem Hintergrund erforderlichen «ausserordentlichen Umstände» beim Beschuldigten 1 ganz knapp gegeben sind oder nicht kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen zum Freizügigkeitsabkommen offen gelassen werden. 42.5 Freizügigkeitsabkommen (FZA)