Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowohl mengenmässig als auch bandenmässig qualifiziert, und zwar aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist. Nebst dem im Strafregister verzeichneten Urteil wurde er auch als Jugendlicher wegen mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt, wobei diese Vorstrafe bei der Frage der Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung in der Gesamtbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).