91 Solche Betäubungsmitteldelikte liegen hier vor. Zudem fällt der Kokain- und Ecstasyhandel fast ausschliesslich in die vorliegend relevante Zeit. Die Einsatzstrafe (vor Täterkomponenten) alleine dafür betrug 25 Monate, die Täterkomponenten wirkten sich strafschärfend aus. Damit fällt der massgebliche Strafanteil jedenfalls überschlagsweise in den Bereich der Zweijahresregel. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowohl mengenmässig als auch bandenmässig qualifiziert, und zwar aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen.