Entsprechend ist der Deliktsraum kürzer und die Betäubungsmittelmengen sind geringer. Weiter ist zu beachten, dass die Tatverschuldensformulierung nicht kongruent zum Verschulden im Rahmen der Landesverweisung ist (BGer 6B_1044/2019 vom 2. August 2023 E. 2.6). In der Regel findet das Verschulden seinen Ausdruck vor allem in der Strafhöhe. Freiheitsstrafen von ein bis zwei Jahren wiegen im Regelfall schwer. Bei über zwei Jahren Freiheitsstrafe sind «aussergewöhnliche Gründe» erforderlich («Zweijahresregel»; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 7B_236/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5).