42.4 Interessenabwägung Der Beschuldigte 1 hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und dadurch die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Für die Beurteilung des Verschuldens ist auf die Anlassdelikte ab Inkrafttreten der Landesverweisung und damit ab einem Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 29. November 2017 abzustellen. Entsprechend ist der Deliktsraum kürzer und die Betäubungsmittelmengen sind geringer.