Negativ ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Letztendlich kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob vorliegend von einem persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist oder nicht. 42.4 Interessenabwägung Der Beschuldigte 1 hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und dadurch die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet.